Satzung
Inhaltsverzeichnis
§1
Name und Sitz des Vereins
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§9 Durchführung der Mitgliederversammlung
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
JUGENDORDNUNG IM AKKORDEONVEREIN
§4 Die Jugendversammlung / Aufgaben
Der Verein hat den Namen
"Akkordeon Spielring Ammerbuch"
gegründet am 23. September 1994 und ist
hervorgegangen aus den Vereinen "Akkordeonverein Ammerbuch e.V." und dem
"Spielring Altingen e. V".
Er hat seinen Sitz in 72119 Ammerbuch - Reusten. Der Verein ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen unter der Nr. 262.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenverordnung. Er dient der Pflege und Förderung der Musik
auf Harmonikainstrumenten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von
regelmäßigen Proben und Veranstaltungen von Konzerten. Der Verein hat keinen
wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Zweck.
Der Verein besteht aus Aktiven und Passiven
sowie Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Zu Ehrenmitgliedern
kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den
Verein erworben haben.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch
schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme die Vorstandschaft
entscheidet.
Bei ablehnendem Bescheid kann der Bewerber sich mit schriftlicher Berufung
an die Mitgliederversammlung wenden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur schriftlich auf den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
Die
Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluß aus dem Verein
Gründe des
Ausschlusses sind:
aa) Wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht
bezahlt.
bb) Verstöße gegen die Satzung
cc) Grobe Schädigung der Interessen und des Ansehens des
Vereins.
Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Tag dieser Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner
Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und
Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
Organe des Vereins sind der Vorstand, die
Vorstandsmitglieder und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der
Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
Die Jahresmitgliederversammlung soll in den
ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Sie ist vom Vorstand
einzuberufen. Alle Mitglieder sind durch den "Gemeindeboten" oder durch
Rundschreiben schriftlich einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind
mindestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind nicht an diese Frist und
Form gebunden.
Die
Tagesordnung lautet:
a) Erstattung des Geschäftsberichtes durch den Vorsitzenden
b) Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassier
c) Bericht des Kassenprüfer
d) Bericht des Schriftführers
e) Bericht des Dirigenten
f) Bericht des Jugendleiters
g) Entlastung der Vorstandschaft
h) Wahl des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder
i) Wahl des Kassenprüfer
k) Verschiedenes
§9 Durchführung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. In Fragen, die die
jugendlichen Mitglieder betreffen, können die Erziehungsberechtigten der
Jugendlichen beratend hinzugezogen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlußfähig.
Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit
ist eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zu verstehen.
Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso
abgegebene ungültige Stimmen oder unbeschriftete Stimmzettel.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im
Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen
über
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Mitglieds der
Vorstandschaft.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen,
eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Bei mehreren Bewerbern muß in
geheimer Wahl abgestimmt werden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand, wenn er es für erforderlich hält, einzuberufen, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Der Vorsitzende
2. Der stellvertretende Vorsitzende
3. Der Kassier
4. Der Schriftführer
5. Der Jugendleiter
6. 2 - 6 Beisitzer
Von den Beisitzern sollte mindestens einer
ein aktives Mitglied sein.
Bei Beschlüssen müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sein.
Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind Vorsitzender und stellvertretender
Vorsitzender. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des
stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall
der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorsitzende entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen andere Organe
dieses vorbehalten ist.
Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen
Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei
Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
Alle gewählten bleiben im Amt, bis die an
ihrer Stelle neu gewählten die Geschäfte aufnehmen.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben
Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen.
Dem Schriftführer untersteht das
Schriftwesen des Vereins. Er fertigt insbesondere über die Versammlungen und
Beschlüsse eine Niederschrift, die von ihm und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
Der Kassier verwaltet die Kasse der Vereins.
Er führt ordnungsmäßig Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das
Vereinsvermögen.
Er nimmt Zahlung für den Verein gegen seine Quittung in Empfang.
Anlässlich der Jahresmitgliederversammlung hat der Kassier über das
vergangene Kalenderjahr Rechnung zu legen. Das Kalenderjahr ist zugleich
Geschäftsjahr. Der Vorstand und die Ausschußmitglieder haben das Recht,
sämtliche Bücher einzusehen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei
Mitglieder als Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Kassenprüfer und der Kassier
sind für die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung verantwortlich. Die
Kassenprüfer können die Kasse und die Bücher prüfen. Sie müssen diese
Prüfung mindestens vor jeder Jahresmitgliederversammlung durchführen und der
Versammlung darüber berichten.
Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet
ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, evtl.
Forderungen und dem gesamten Inventar des Vereins besteht.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die vereinsfremden Zwecken dienen, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluß ist eine
Neunzehntelmehrheit aller Mitglieder erforderlich. Nicht erschienene
Mitglieder können sich schriftlich erklären.
Wird der Verein aufgelöst, aufgehoben oder dient er nicht mehr der Pflege
und Förderung der Musik auf Harmonikainstrumenten, so fällt das Vermögen der
Gemeinde Ammerbuch zu. Die Gemeinde Ammerbuch hat es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Über Satzungsänderungen, die von dem Registerrichter oder einer anderen zuständigen Behörde anlässlich des Verfahrens zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins vorgeschrieben werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung am 23. Sept. 1994 beschlossen.
JUGENDORDNUNG IM AKKORDEONVEREIN
(Empfohlene
Vereinsfassung des Deutschen Harmonika Verbandes.)
Der Musikverein und das Vereinsleben werden immer wieder als eine
hervorragende Möglichkeit zur Einübung demokratischer Verhaltensweisen
beschrieben. Für die Jugendlichen bedeutet dies Mitwirkung und Mitbestimmung
im Rahmen festgesetzter Spielregeln.
Diesem Zweck soll die Jugendordnung des Deutschen Harmonika-Verbandes
dienen; sie regelt die Stellung und die Kompetenzen des Jugendleiters, sowie
die Stellung, die Mitarbeit und das Mitspracherecht der Jugendlichen im
Verein.
Die Jugendabteilung des "Akkordeon Spielring
Ammerbuch" führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem
Vereinsvorstand. Im Rahmen der bewilligten Mittel wirtschaftet die
Jugendabteilung eigenverantwortlich.
Aufgaben der Jugendabteilung sind Planung,
Organisation und Durchführung von überfachlichen Maßnahmen
(z.B. Jugendfreizeiten, Begegnungsmaßnahmen, Diskussionsveranstaltungen,
Gruppenabende, Sport-, Wander- und Tanzveranstaltungen, Maßnahmen zur
pädagogischen Bildung).
Die Organe
der Jugendabteilung:
a) Jugendversammlung
b) Jugendausschuß
c) Jugendleiter
§4 Die Jugendversammlung / Aufgaben
Die Vereinsjugend wird jeweils vor der
ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereins zu einer Jugendversammlung
geladen.
Aufgaben der Vereinsjugend:
a) Planung und Festsetzung von Jugendaktivitäten
b) Wahl des (der) Jugendleiter
c) Wahl des Jugendausschusses
Der Jugendausschuß setzt sich aus mehreren
erfahrenen Vereinsmitgliedern zusammen und wird durch die Jugendversammlung
gewählt.
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der
Vereinsjugend im Vorstand und nach außen. Der Jugendleiter ist
stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und in der
DHV-Bezirksjugendversammlung.
Der Vereinsjugendleiter wird durch die Jugendversammlung gewählt.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Sept. 1994 beschlossen.